Stadt Grevesmühlen, zugleich Verwaltungs­behörde für das Amt Grevesmühlen-Land
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Amt Grevesmühlen-Land

Das Amt Grevesmühlen-Land liegt in der Mitte des Landkreises Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern. Es umschließt fast die Stadt Grevesmühlen und liegt zwischen den Hansestädten Lübeck und Wismar. Kein Ort im Amt liegt weiter als 25 Kilometer von der Ostseeküste entfernt. Das Gebiet ist vorwiegend landwirtschaftlich geprägt, die intakte Natur und die Nähe zur Ostsee lassen dem Tourismus eine immer größere Bedeutung zukommen. Durch das Gebiet des Amtes Grevesmühlen-Land führen die Ostseeautobahn A 20, die parallele Bundesstraße 105 (von Wismar nach Lübeck) sowie die Bahnlinie von Lübeck nach Rostock.

In unserem Amt sind acht Gemeinden zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte zusammengeschlossen. Das Amt Grevesmühlen-Land bildet seit 1. Januar 2004 eine Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Grevesmühlen mit gleichzeitiger Übertragung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Amtes auf die Stadt.

 

Unsere Gemeinden mit ihren Ortsteilen

  • Bernstorf mit Bernstorf-Ausbau, Jeese, Pieverstorf, Strohkirchen, Wilkenhagen und Wölschendorf
  • Gägelow mit Gressow, Jamel, Neu Weitendorf, Proseken, Sternkrug, Stofferstorf, Voßkuhl, Weitendorf und Wolde
  • Roggenstorf mit Alt-Greschendorf, Grevenstein, Rankendorf und Tramm
  • Rüting mit Diedrichshagen, Schildberg und Vierhausen
  • Stepenitztal mit Blüssen, Bonnhagen, Börzow, Gostorf, Hanstorf, Hof Mummendorf, Kirch Mummendorf, Mallentin, Neu Greschendorf, Papenhusen, Rodenberg, Roxin, Rüschenbeck, Schmachthagen, Teschow und Volkenshagen
  • Testorf-Steinfort mit Fräulein-Steinfort, Harmshagen, Schönhof, Seefeld, Testorf und Wüstenmark
  • Upahl mit Blieschendorf, Boienhagen, Friedrichshagen, Groß Pravtshagen, Hanshagen, Hilgendorf, Kastahn, Meierstorf, Naschendorf, Plüschow, Sievershagen und Waldeck.
  • Warnow mit Bössow, Gantenbeck, Großenhof und Thorstorf

Amtsvorsteher

Bernardus Straathof

Amtsvorsteher des Amtes Grevesmühlen-Land

Außer der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

Der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben und Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner des Amtes einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden.

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